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Art. 88
3. Zuständigkeit am Ort der 1 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Lageort für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die Behörden des Wohnsitzstaates damit nicht befassen. Um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden, können die schweizerischen Gerichte oder Behörden ihre Zuständigkeit ablehnen, soweit sich die Behörden eines ausländischen Heimatstaates des Erblassers oder des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Nachlass befassen.65 2 Befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so sind die zuerst angerufenen schweizerischen Gerichte oder Behörden zuständig. 65Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024330; BBl 2020 3309). |