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Art. 90
II. Anwendbares Recht 1. Grundsatz 1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht. 2 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. Verweist dieses auf das schweizerische Kollisionsrecht zurück, ist das materielle Erbrecht des Wohnsitzstaates anzuwenden.70 3 Soweit nach Artikel 87 Absatz 1 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der Nachlass schweizerischem Recht.71 70Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024330; BBl 2020 3309). 71Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024330; BBl 2020 3309). |
