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Art. 9172
2. Rechtswahl 1 Eine Person kann ihren Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag dem Recht eines ihrer Heimatstaaten unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Verfügungszeitpunkt oder im Zeitpunkt des Todes der verfügenden Person gegeben sein. Schweizer Bürger können die Bestimmungen des schweizerischen Rechts über die Verfügungsfreiheit nicht abbedingen. 2 Unterstellt ein Schweizer Bürger seinen Nachlass ganz oder teilweise der schweizerischen Zuständigkeit (Art. 87 Abs. 2), so gilt dies, sofern er nichts Gegenteiliges angeordnet hat, auch als Unterstellung unter das schweizerische Recht. 3 Eine Teilrechtswahl ist nur zulässig, wenn damit in der Schweiz gelegenes Vermögen dem schweizerischen Recht unterstellt wird und dies mit einer Unterstellung derselben Vermögenswerte unter die schweizerische Zuständigkeit verbunden ist oder eine solche zur Folge hat (Art. 87 Abs. 2). 72Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024330; BBl 2020 3309). |