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Art. 9475
5. Letztwillige Verfügungen 1 Die materielle Wirksamkeit, die Widerrufbarkeit und die Auslegung einer letztwilligen Verfügung sowie die Wirkungen der darin enthaltenen Anordnungen unterstehen dem Recht am Wohnsitz des Verfügenden zur Zeit ihrer Errichtung. 2 Hat der Verfügende in der betreffenden oder einer früheren Verfügung seinen ganzen Nachlass dem Recht eines seiner Heimatstaaten (Art. 91 Abs. 1) unterstellt, so tritt dieses an die Stelle des in Absatz 1 bezeichneten Rechts. 3 Der Verfügende kann die letztwillige Verfügung dem Recht eines seiner Heimatstaaten unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss entweder im Verfügungszeitpunkt oder im Zeitpunkt des Todes des Verfügenden gegeben sein. 75Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024330; BBl 2020 3309). |