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Informationsreglement für das Bundespatentgericht (IR-PatGer)
vom 28. September 2011 (Stand am 1. April 2013)
Art. 10Sperrfrist
1 Das Bundespatentgericht kann für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorsehen.
2 Die Sperrfrist endet bei Entscheiden in der Regel um 12 Uhr des siebten Tages nach dem Versand an die Parteien; der Versandtag wird nicht mitgezählt.
3 Die Sperrfrist fällt dahin, wenn die Öffentlichkeit schon vor deren Ablauf durch eine andere Informationsquelle Kenntnis vom Inhalt erhalten hat.