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Informationsreglement für das Bundespatentgericht (IR-PatGer)
vom 28. September 2011 (Stand am 1. April 2013)
Art. 4
Wünscht eine Person eine Auskunft, so kann sie eine Anfrage an die Präsidentin oder den Präsidenten richten. Diese oder dieser erteilt die gewünschte Auskunft oder leitet die Anfrage an die zuständige Stelle weiter.