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Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG)
vom 20. März 1981 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 11a
1 Das Bundesamt für Justiz betreibt ein Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem, das besonders schützenswerte Personendaten der in diesem Gesetz geregelten Zusammenarbeitsformen enthalten kann. Diese Daten dürfen bearbeitet werden, um:
a.
festzustellen, ob über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden;
b.
Daten über Geschäfte zu bearbeiten;
c.
die Arbeitsabläufe rationell und effizient zu gestalten;
d.
eine Geschäftskontrolle zu führen;
e.
Statistiken zu erstellen.
2 Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bearbeitungszwecke enthält das System:
a.
die Personalien der Personen, über die Daten bearbeitet werden;
b.
Daten, die für die Lokalisierung und die ordnungsgemässe Verwaltung der Dossiers erforderlich sind;
c.
Dokumente zu elektronisch gespeicherten Geschäften und Einträgen.
3 Das Bundesamt für Polizei, das Staatssekretariat für Migration35 und die für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 21. März 199736 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zuständigen Einheiten des Nachrichtendienstes des Bundes haben mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Daten nach Absatz 2 Buchstabe a.37 Soweit das Bundesamt für Polizei Aufgaben des Bundesamtes für Justiz nach diesem Gesetz wahrnimmt, hat es auch Zugriff mittels Abrufverfahren auf Daten nach Absatz 2 Buchstabe b.
4 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:
a.
bezüglich der Erfassung der Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b, der Daten der am Rechtshilfeverfahren beteiligten Justizbehörden sowie der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Delikte;
b.
die Aufbewahrungsdauer und die Archivierung der Daten;
c.
die Dienststellen des Bundesamtes, die Daten direkt im System bearbeiten dürfen, und die Daten, die im Einzelfall weiteren Behörden bekannt gegeben werden können.
35 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst.
37 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 4. Dez. 2009 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge infolge der Schaffung des Nachrichtendienstes des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6921).