Bundesgesetz
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Art. 11c Einschränkung des Auskunftsrechts bei Ersuchen um Festnahme zum Zweck der Auslieferung
1 Jede Person kann Auskunft darüber verlangen, ob die Schweiz von einem ausländischen Staat ein Ersuchen um Festnahme zum Zweck der Auslieferung erhalten hat. Dieses Recht wird beim Bundesamt geltend gemacht. Wird das Gesuch an eine andere Behörde gerichtet, so leitet diese es unverzüglich an das Bundesamt weiter. 2 Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob das Bundesamt ein Ersuchen um Festnahme zum Zweck der Auslieferung erhalten hat, so teilt dieses ihr mit, dass keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden und dass sie vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) verlangen kann, zu prüfen, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden. 3 Der Beauftragte führt die Prüfung durch; er teilt der betroffenen Person mit, dass entweder keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Bearbeitung der Personendaten eine Untersuchung nach Artikel 22 des Schengen-Datenschutzgesetzes vom 28. September 201839 eröffnet hat. 4 Stellt der Beauftragte Fehler bei der Datenbearbeitung fest, so ordnet er an, dass das Bundesamt diese behebt. 5 Die Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 lauten stets gleich und werden nicht begründet. 6 Die Mitteilung nach Absatz 3 kann nicht angefochten werden. 7 Das Bundesamt ist in Abweichung von Absatz 2 ermächtigt, der betroffenen Person die verlangten Auskünfte zu erteilen, wenn der ersuchende Staat vorgängig zustimmt. 39 SR 235.3 |