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Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG)
vom 20. März 1981 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 11eGleichbehandlung
1 Für die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die mit der Schweiz über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen verbunden sind (Schengen-Staaten), dürfen nicht strengere Datenschutzregeln gelten als für die Bekanntgabe von Personendaten an schweizerische Strafbehörden.
2 Spezialgesetze, die strengere Datenschutzregeln für die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen ausländischen Behörden vorsehen, finden auf die Bekanntgabe an die zuständigen Behörden der Schengen-Staaten keine Anwendung.