Loading Articles, Notes and Highlights... This may take some time.
Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG)
vom 20. März 1981 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 11hVorgehen bei der Bekanntgabe von Personendaten
1 Die zuständige Behörde informiert den Empfänger über die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihr bekannt gegebenen Personendaten.
2 Sie gibt dem Empfänger ausserdem alle weiteren Informationen bekannt, anhand deren so weit wie möglich unterschieden werden kann:
a.
zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen;
b.
zwischen auf Tatsachen und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden Personendaten.
3 Die Pflicht zur Information des Empfängers entfällt, wenn die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 aus den Personendaten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind.