Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 15 Entschädigung

1 Die Ar­ti­kel 429 und 431 StPO44 gel­ten sinn­ge­mä­ss in ei­nem Ver­fah­ren, wel­ches ge­gen den Ver­folg­ten nach die­sem Ge­setz in der Schweiz oder auf Ver­an­las­sung ei­ner schwei­ze­ri­schen Be­hör­de im Aus­land ge­führt wor­den ist.45

2 Der Bund leis­tet die Ent­schä­di­gung, wenn ei­ne Bun­des­be­hör­de ein Er­su­chen stellt oder aus­führt. Er kann auf den Kan­ton, der das Er­su­chen ver­an­lasst hat, Rück­griff neh­men.

3 Die Ent­schä­di­gung kann her­ab­ge­setzt oder ver­wei­gert wer­den, wenn der Ver­folg­te die Un­ter­su­chung oder die Haft schuld­haft ver­ur­sacht oder das Ver­fah­ren mut­wil­lig er­schwert oder ver­län­gert hat.46

4 Die Ent­schä­di­gung für die in der Schweiz er­lit­te­ne Aus­lie­fe­rungs­haft kann auch her­ab­ge­setzt oder ver­wei­gert wer­den, wenn der er­su­chen­de Staat:

a.
das Fahn­dungs- und Fest­nah­me­er­su­chen zum Zwe­cke der Aus­lie­fe­rung zu­rück­zieht; oder
b.
das Aus­lie­fe­rungs­er­su­chen mit den da­zu­ge­hö­ri­gen Un­ter­la­gen nicht frist­ge­recht stellt.47

5 Beim Ent­scheid über die Her­ab­set­zung oder Ver­wei­ge­rung der Ent­schä­di­gung nach Ab­satz 4 sind die Mög­lich­kei­ten des Ge­schä­dig­ten, im aus­län­di­schen Staat Scha­den­er­satz zu er­hal­ten, mit in Be­tracht zu zie­hen.48

44 SR 312.0

45 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 1 Ziff. II 13 der Straf­pro­zess­ord­nung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

46Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Fe­br. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

47Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Fe­br. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

48Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Fe­br. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

BGE

117 IV 209 () from 15. Juli 1991
Regeste: Art. 15 IRSG; Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft. 1. Zuständigkeit der Anklagekammer. Im Beschwerdeverfahren können auch im Zusammenhang mit prozessualen Zwangsmassnahmen stehende Verletzungen von Prozessvorschriften gerügt werden (E. 1). 2. Wird dem Auslieferungsbegehren nicht stattgegeben ("Nichtannahme" im Sinne von Art. 27 Abs. 5 IRSG), hat dies mit begründeter Verfügung zu geschehen, die dem Verfolgten mitzuteilen ist (E. 2). 3. Die Anklagekammer beurteilt einzig Begehren auf Entschädigung für ungerechtfertigte, nicht indessen für rechtswidrige Auslieferungshaft (E. 4c). 4. Die Entschädigung kann nur verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung durch trölerisches Verhalten erschwert oder verlängert hat (E. 4d).

117 IV 359 () from 4. Oktober 1991
Regeste: 1.Zuständigkeit der Anklagekammer für die Behandlung von Beschwerden im Bereich der Auslieferung (E. 1). 2.Fälle, in welchen die Auslieferungshaft aufzuheben ist (E. 2).

118 IV 420 () from 31. August 1992
Regeste: Art. 15 IRSG; Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft. - Eidgenössische Bestimmungen, die sinngemäss gelten (E. 2a und E. 2b). - Der Verweigerung der Auslieferung ist der Fall gleichzusetzen, in welchem der ersuchende Staat nicht in der Lage ist, eine durch den ersuchten Staat an die Auslieferung geknüpfte Bedingung zu erfüllen. Die Auslieferungshaft erweist sich auch hier im nachhinein als ungerechtfertigt, weshalb eine Entschädigung geschuldet ist (E. 2c).

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