Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 18b Elektronische Verkehrsdaten 58

1 Die mit ei­nem Er­su­chen um Rechts­hil­fe be­fass­te Be­hör­de des Bun­des oder des Kan­tons kann die Über­mitt­lung elek­tro­ni­scher Ver­kehrs­da­ten an das Aus­land vor Ab­schluss des Rechts­hil­fe­ver­fah­rens an­ord­nen, wenn:

a.
die vor­läu­fi­gen Mass­nah­men zei­gen, dass sich der Ur­sprung der Kom­mu­ni­ka­ti­on, die Ge­gen­stand des Er­su­chens ist, im Aus­land be­fin­det; oder
b.
die­se Da­ten auf­grund der An­ord­nung ei­ner be­wil­lig­ten Echt­zeit­über­wa­chung (Art. 269–281 StPO59) von der aus­füh­ren­den Be­hör­de er­ho­ben wur­den.

2 Die­se Da­ten dür­fen nicht als Be­weis­mit­tel ver­wen­det wer­den, be­vor die Ver­fü­gung über die Ge­wäh­rung und den Um­fang der Rechts­hil­fe rechts­kräf­tig ist.

3 Die Ver­fü­gung nach Ab­satz 1 und die all­fäl­li­ge An­ord­nung und Be­wil­li­gung der Über­wa­chung sind dem Bun­des­amt un­ver­züg­lich mit­zu­tei­len.

58 Ein­ge­fügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. März 2011 (Über­eink. des Eu­ro­pa­ra­tes über die Cy­ber­kri­mi­na­li­tät), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6293; BBl 2010 4697).

59 SR 312.0

BGE

146 IV 36 (1B_164/2019) from 15. November 2019
Regeste: Art. 280, 272, 277 StPO, Art. 30 IRSG; Aufzeichnungen im Ausland mithilfe eines technischen Überwachungsgerätes (Mikrofon). Die technischen Überwachungsmassnahmen im Sinn von Art. 280 StPO sind Zwangsmassnahmen (E. 2.1). Aufgrund des Territorialitätsprinzips dürfen solche Massnahmen, auch wenn sie für die Schweiz rechtsgültig angeordnet wurden, im Ausland grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn dies mit internationalem Recht (Verträgen, bilateralen Vereinbarungen, internationalem Gewohnheitsrecht) vereinbar ist, oder, falls nicht, der betroffene Staat nach den Regeln der internationalen Rechtshilfe vorgängig sein Einverständnis gegeben hat (E. 2.2).

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