1 Die mit einem Ersuchen um Rechtshilfe befasste Behörde des Bundes oder des Kantons kann die Übermittlung elektronischer Verkehrsdaten an das Ausland vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens anordnen, wenn:
a.
die vorläufigen Massnahmen zeigen, dass sich der Ursprung der Kommunikation, die Gegenstand des Ersuchens ist, im Ausland befindet; oder
b.
diese Daten aufgrund der Anordnung einer bewilligten Echtzeitüberwachung (Art. 269–281 StPO59) von der ausführenden Behörde erhoben wurden.
2 Diese Daten dürfen nicht als Beweismittel verwendet werden, bevor die Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig ist.
3 Die Verfügung nach Absatz 1 und die allfällige Anordnung und Bewilligung der Überwachung sind dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.
58 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. März 2011 (Übereink. des Europarates über die Cyberkriminalität), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6293; BBl 2010 4697).