Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 20 Aussetzung des Strafverfahrens oder des Strafvollzuges

1 Auf An­trag des Bun­des­am­tes kann die zu­stän­di­ge Be­hör­de einst­wei­len da­von ab­se­hen, ge­gen den im Aus­land Ver­folg­ten we­gen ei­ner an­dern Tat ein Straf­ver­fah­ren durch­zu­füh­ren oder ei­ne Sank­ti­on zu voll­zie­hen, wenn:

a.
die in der Schweiz ver­wirk­te Sank­ti­on ge­gen­über der im Aus­land zu er­war­ten­den nicht we­sent­lich ins Ge­wicht fällt; oder
b.
der Voll­zug in der Schweiz nicht zweck­mäs­sig er­scheint.

2 Nach Ab­schluss des Straf­ver­fah­rens im Aus­land ent­schei­det die schwei­ze­ri­sche Be­hör­de über die Durch­füh­rung des aus­ge­setz­ten Ver­fah­rens oder Straf­voll­zu­ges.

BGE

123 II 268 () from 5. Juni 1997
Regeste: Internationale Rechtshilfe; Art. 74a IRSG; Herausgabe des Erzeugnisses aus einer strafbaren Handlung. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid, mit dem die Prüfung eines Rechtshilfegesuches bis zum Abschluss eines innerstaatlichen Strafverfahrens provisorisch aufgeschoben wird (E. 1b). Voraussetzungen der Herausgabe des Erzeugnisses aus einer strafbaren Handlung (E. 4a). Die Angaben der ersuchenden Behörde erlauben im vorliegenden Fall den sicheren Nachweis der deliktischen Herkunft der beschlagnahmten Gegenstände und des rechtmässigen Eigentümers nicht; die Herausgabe kann daher nur aufgrund eines Einziehungsentscheides im ersuchenden Staat erfolgen (E. 4b/aa). Auch die Bedürfnisse des innerstaatlichen Verfahrens stehen im vorliegenden Fall einer Herausgabe entgegen (E. 4b/bb). Die im Rahmen des Strafverfahrens angeordnete Beschlagnahmung genügt für die Erhaltung des bestehenden Zustandes (E. 4b/dd). Die Behörde hat dem Gebot der raschen Erledigung Rechnung zu tragen (E. 4c) und wird über ein neues Gesuch um Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände zu Beweiszwecken zu befinden haben (E. 5).

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