Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 27 Allgemeine Vorschriften für Ersuchen

1 Die Ar­ti­kel 27–31 gel­ten für al­le Ver­fah­ren nach die­sem Ge­setz. Die be­son­de­ren Ver­fah­rens­vor­schrif­ten der an­de­ren Tei­le die­ses Ge­set­zes blei­ben vor­be­hal­ten.75

2 Aus­län­di­sche Er­su­chen sind un­mit­tel­bar an das Bun­des­amt zu rich­ten.

3 Er­su­chen, die an ei­ne un­zu­stän­di­ge Be­hör­de ge­rich­tet sind, wer­den von Am­tes we­gen wei­ter­ge­lei­tet. Die er­su­chen­de Stel­le ist zu ver­stän­di­gen.

4 Er­su­chen im Zu­sam­men­hang mit ei­nem Haft­fall sind oh­ne Ver­zug zu be­han­deln.

5 Nicht­an­nah­me oder Ab­leh­nung ei­nes Er­su­chens sind zu be­grün­den.

75Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Fe­br. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

BGE

117 IV 209 () from 15. Juli 1991
Regeste: Art. 15 IRSG; Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft. 1. Zuständigkeit der Anklagekammer. Im Beschwerdeverfahren können auch im Zusammenhang mit prozessualen Zwangsmassnahmen stehende Verletzungen von Prozessvorschriften gerügt werden (E. 1). 2. Wird dem Auslieferungsbegehren nicht stattgegeben ("Nichtannahme" im Sinne von Art. 27 Abs. 5 IRSG), hat dies mit begründeter Verfügung zu geschehen, die dem Verfolgten mitzuteilen ist (E. 2). 3. Die Anklagekammer beurteilt einzig Begehren auf Entschädigung für ungerechtfertigte, nicht indessen für rechtswidrige Auslieferungshaft (E. 4c). 4. Die Entschädigung kann nur verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung durch trölerisches Verhalten erschwert oder verlängert hat (E. 4d).

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