Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 3478

78Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, mit Wir­kung seit 1. Fe­br. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

BGE

112 IB 610 () from 2. Juli 1986
Regeste: Europäisches Auslieferungs-Übereinkommen (EAUe), Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG). Sachauslieferung. 1. Das Begehren um Sicherungsbeschlagnahme (Art. 20 Ziff. 1 EAUe) ist implizit in jenem um Herausgabe von Gegenständen enthalten (E. 3a). Das Bundesamt für Polizeiwesen, das zur Anordnung der Beschlagnahme zuständig ist (Art. 45 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 3 IRSG), darf sich auf eine schon von der kantonalen Behörde angeordnete Beschlagnahme stützen (E. 8). Anforderung an die Begründung des Gesuchs um Herausgabe von Gegenständen, die Beweisstücke bilden (Art. 20 Ziff. 1 lit. a EAUe); Möglichkeit, diese Gegenstände gruppen- oder kategorienweise zu bezeichnen. Pflicht der ersuchten Partei, von der ersuchenden Partei im Falle ungenügender Unterlagen zusätzliche Angaben zu verlangen (Art. 13 EAUe) (E. 3b). 2. Die Verpflichtung zur Sachauslieferung gemäss Art. 20 EAUe setzt voraus, dass die Auslieferung des Verfolgten bewilligt worden ist, und bleibt bestehen, auch wenn die Möglichkeit der Übergabe der Person infolge Flucht oder Tod dahingefallen ist (Art. 20 Ziff. 2 EAUe). Zusatzersuchen, die vor der Flucht des Verfolgten gestellt wurden und durch diese hinsichtlich der Auslieferung der Person gegenstandslos geworden sind, kann inbezug auf die Sachauslieferung stattgegeben werden, unter der Voraussetzung, dass die in den Unterlagen geschilderten Taten Auslieferungsdelikte sind, und dass schon vor der Flucht ein prinzipieller Entscheid über die Auslieferung des Verfolgten gefällt worden ist. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, muss der ersuchende Staat, wenn er dem EÜR beigetreten ist, ein auf dieses Übereinkommen gestütztes Ersuchen stellen, wobei das Abkommen nur auf Beweismittel (Art. 3 Ziff. 1) und nicht auf Deliktsgut anwendbar ist. Kompetenz der kantonalen Behörden zur Beurteilung solcher Ersuchen. Für die Beute bzw. deren Erlös sind, wenn Art. 20 Ziff. 1 lit. b EAUe keine Anwendung findet, ausschliesslich die Bestimmungen des IRSG massgebend, aus denen sich kein völkerrechtlicher Anspruch des ersuchenden Staates ergibt (Art. 1 Abs. 4 IRSG) (E. 5). 3. Herausgabe von Gegenständen, die Beweisstücke darstellen (Art. 20 Ziff. 1 lit. a EAUe); Beziehung zum Auslieferungsdelikt. Für die Pflicht zur Herausgabe genügt das Vorliegen irgendeines Zusammenhanges mit dem Auslieferungsdelikt oder dem hiefür im ersuchenden Staat eröffneten Verfahren, welcher die fraglichen Gegenstände prima facie als geeignet erscheinen lässt, als Beweisstücke zu dienen; Grenzen der Prüfung dieser Eignung durch den Auslieferungsrichter, der nicht in die Kompetenz des Sachrichters einzugreifen hat (E. 7a-b). Schutz des Geheimbereiches von nicht beteiligten Dritten. Eine Anwendung der Art. 9 und 10 IRSG auf dem Gebiet der Auslieferung ist nicht von vornherein ausgeschlossen; ihr kommt jedoch nur beschränkte Bedeutung zu; der Auszuliefernde ist nicht legitimiert, sich zu seinen Gunsten auf die Interessen Dritter zu berufen (E. 7c). 4. a) Herausgabe von Gegenständen, die Diebesgut oder dessen Erlös darstellen (Art. 20 Ziff. 1 lit. b EAUe). Aus eigenem Antrieb von den kantonalen Behörden ergriffene vorsorgliche Massnahmen stehen der Anwendung von Art. 20 EAUe nicht entgegen (E. 9a). Schutz der Rechte des ersuchten Staates oder Dritter an diesen Gegenständen: genereller in Art. 20 Ziff. 1 EAUe verankerter Verweis auf das interne Recht des ersuchten Staates. Unterscheidung zwischen Gegenständen, die (nur) als Beweisstücke dienen, und jenen, die aus der strafbaren Handlung herrühren. Pflicht des ersuchten Staates, die ersteren herauszugeben allenfalls unter dem Vorbehalt, dass sie wieder zurückerstattet würden (Art. 20 Ziff. 4 EAUe; Art. 59 Abs. 2 IRSG). Befugnis des ersuchten Staates, über diese Gegenstände, falls bei der Übergabe kein Vorbehalt angebracht wurde, nach eigenem Recht zu verfügen (Rückgabe an den Verfolgten, Einziehung, Deckung der Gerichtskosten, Rückgabe an den Geschädigten). Gegenstände, die für den ersuchenden Staat keine Beweismittel darstellen: Recht der Schweiz, diese zurückzuhalten, wenn die in Art. 34 und Art. 59 Abs. 1 IRSG umschriebenen Bedingungen erfüllt sind (E. 9b). b) Unterscheidung zwischen Beweisstücken (oben Ziff. 3) und Deliktsgut (Art. 20 Ziff. 1 lit. b EAUe) in bezug auf den Zusammenhang mit der Tat, für die die Auslieferung bewilligt wurde oder hätte werden sollen. Für die zweite Kategorie sind strengere Anforderungen an die vom ersuchenden Staat zu liefernde Begründung zu stellen. Erfordernisse an den Beweis, dass diese Vermögenswerte direkt oder indirekt durch die Tat erworben worden sind oder mit höchster Wahrscheinlichkeit von der Tat herrühren (E. 10a). Anwendung im vorliegenden Fall; Prüfung der von der kantonalen Behörde für die Sicherungsbeschlagnahme vorgebrachten Begründung; das BAP darf sich nicht darauf beschränken für die Herausgabe auf jene Begründung zu verweisen; Prüfung im konkreten Fall: teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz, die weitere Auskünfte vom ersuchenden Staat zu verlangen und neu zu entscheiden hat (E. 10b und 11).

115 IB 517 () from 2. November 1989
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 63 und 74 IRSG, Herausgabe von Vermögenswerten. Bei der Auslegung der Bestimmungen über die Herausgabe von Gegenständen im Rahmen der "anderen Rechtshilfe" sind mitzuberücksichtigen: - die übrigen Vorschriften des IRSG und die internationalen Rechtshilfe-Übereinkommen (E. 3); - Sinn und Zweck des IRSG (E. 4); - die Regelung über die Herausgabe von Objekten im Auslieferungsverfahren (E. 5). Art. 63 IRSG (E. 6). Art. 63 IRSG umfasst auch Vorkehren, die es dem ersuchenden Staat ermöglichen, Verfügungsgewalt über Deliktsgut zu erlangen, d.h. die Sicherungsbeschlagnahme und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (E. 6a, b), ohne Beschränkung auf bestimmte Herausgabezwecke (E. 6c). Art. 74 IRSG (E. 7). Wortlaut, Materialien (E. 7a). Art. 74 Abs. 1 bezieht sich auf Gegenstände, die als Beweismittel dienen können (E. 7b). Art. 74 Abs. 2 IRSG betrifft Deliktsgut und nennt den Sonderfall, dass im ersuchenden Staat kein Strafverfahren läuft, gilt aber a fortiori, wenn ein solches eröffnet worden ist; in diesem Fall ist der Herausgabezweck nicht beschränkt (E. 7c). Als Beweismittel beanspruchte Objekte müssen eine Beziehung zum Strafverfahren im ersuchenden Staat aufweisen; Voraussetzung für die Herausgabe von Deliktsgut ist, dass die fraglichen Gegenstände in Beziehung zur Tat stehen, d.h. dass ihre deliktische Herkunft höchst wahrscheinlich sein muss (E. 7d). Herauszugeben ist nur Deliktsgut, über das der Verfolgte rechtlich oder tatsächlich verfügt (E. 7e). Der Begriff der Beute umfasst auch das Entgelt (E. 7f). Rechte von Behörden und Dritten: Unterliegt das Deliktsgut in der Schweiz als ersuchtem Staat der Einziehung, geht diese der Herausgabe vor (E. 7g aa). Bestehen Rechte Dritter an herausverlangten Beweismitteln, müssen diese herausgegeben, vom ersuchenden Staat aber wieder zurückgegeben werden; Rechte Dritter am Deliktsgut gehen der Herausgabe grundsätzlich vor (E. 7g bb). Art. 74 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 IRSG ist eine Kann-Vorschrift (E. 7h). Vollstreckung ausländischer Einziehungsentscheide (E. 8). Lehre und Rechtsprechung (E. 8a). Die Möglichkeit der Vollstreckung ausländischer Einziehungsentscheide steht mit dem Zweck des IRSG in Einklang (E. 8b). Der in Art. 94 Abs. 2 IRSG verwendete Begriff der "Sanktionen" umfasst auch die Einziehung (E. 8b aa-dd). Die Voraussetzung von Art. 94 lit. a IRSG gilt im Falle der Vollstreckung ausländischer Einziehungsentscheide nicht (E. 8c). Die Vollstreckung ausländischer Einziehungsentscheide besteht in der Aushändigung der fraglichen Gegenstände oder Vermögenswerte an den ersuchenden Staat (E. 8d). Aufschub der Herausgabe; Art. 95 und Art. 110 Abs. 2 IRSG, verjährungs- und übergangsrechtliche Fragen (E. 9). Ein Aufschub der Herausgabe darf nicht dazu führen, dass die Rechtshilfe infolge der inzwischen eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr geleistet werden kann (E. 9a). Ist die Herausgabe des Deliktsgutes vor Ausfällung des ausländischen Sachurteils zulässig, darf sie im Exequaturverfahren nicht mit Hinweis auf Art. 110 Abs. 2 IRSG verweigert werden (E. 9b). Zusammenfassung der allgemeinen Erwägungen (E. 10). Kompetenz zur Anordnung der Herausgabe (E. 11). Der Herausgabeentscheid kann auch von einer Verwaltungsbehörde ausgehen (E. 11a). Kantonale Zuständigkeitsordnung, Notwendigkeit richterlicher Überprüfung (E. 11b, c). Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 12-14). Doppelte Strafbarkeit (E. 12). Die beschlagnahmten Vermögenswerte rühren höchstwahrscheinlich aus der Gegenstand des mexikanischen Strafverfahrens bildenden Straftat her (E. 13a, b). Die Vermögenswerte können in der Schweiz nicht eingezogen werden (E. 13c). Drittpersonen, die von den Verfolgten eingeschaltet worden sind, um die wahren Verfügungsverhältnisse zu verschleiern, können sich nicht auf Art. 34 Abs. 3 und 4 IRSG berufen (E. 13d). Sofortige Herausgabe oder Aufschub? Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen (E. 14).

121 IV 41 () from 16. Februar 1995
Regeste: Art. 18, 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 3 IRSG. Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten. Die Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten eines Verfolgten kann nach Eintreffen des Telex-Ersuchens um dessen Auslieferung als vorläufige prozessuale Massnahme ausnahmsweise auch ohne ausdrückliches Ersuchen um Sachauslieferung mit dem Auslieferungshaftbefehl angeordnet werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 18 IRSG erfüllt sind.

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