Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 45 Sicherstellung von Gegenständen

1 Bei der Fest­nah­me wer­den Ge­gen­stän­de und Ver­mö­gens­wer­te, die als Be­weis­mit­tel im aus­län­di­schen Straf­ver­fah­ren die­nen kön­nen oder aus der straf­ba­ren Hand­lung her­rüh­ren, si­cher­ge­stellt.

2 Die kan­to­na­len Be­hör­den kön­nen nö­ti­gen­falls die Durch­su­chung des Fest­ge­nom­me­nen und der Räu­me an­ord­nen.

BGE

111 IB 242 () from 27. November 1985
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Begriff des Abgabebetruges; vorläufige Massnahmen. Art. 3 Abs. 3 IRSG: Der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff des Abgabebetruges deckt sich mit demjenigen, der in Art. 14 VStrR umschrieben ist. Für die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 IRSG und Art. 14 VStrR ist die Umschreibung des Betrugsbegriffs in Art. 148 StGB und die dazu bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung massgebend (E. 4 und 5). Art. 3 Abs. 3 letzter Satz IRSG: Liegen die Voraussetzungen eines Abgabebetruges vor, so kann es nicht mehr dem Ermessen der schweizerischen Behörden überlassen sein, ob Rechtshilfe zu gewähren sei oder nicht (E. 4c). Art. 28 IRSG: Von den ersuchenden Behörden wird nicht ein strikter Beweis des Gegenstand des Ersuchens bildenden Tatbestandes verlangt, doch haben sie hinreichende Verdachtsmomente für das Vorliegen der behaupteten Straftat, hier eines Abgabebetruges, darzulegen, damit ihrem Gesuch entsprochen werden kann (E. 5). Zurückbehaltung beschlagnahmter Akten. Wird ein Rechtshilfegesuch abgewiesen, sind aber die Verhältnisse wenig klar und erscheint ein neues, verbessertes Begehren als nicht unwahrscheinlich, so kann in Analogie zu einer vorläufigen Massnahme (Art. 45 IRSG) angeordnet werden, dass die beschlagnahmten Akten erst nach einer bestimmten Frist zurückzugeben sind (E. 6).

121 IV 41 () from 16. Februar 1995
Regeste: Art. 18, 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 3 IRSG. Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten. Die Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten eines Verfolgten kann nach Eintreffen des Telex-Ersuchens um dessen Auslieferung als vorläufige prozessuale Massnahme ausnahmsweise auch ohne ausdrückliches Ersuchen um Sachauslieferung mit dem Auslieferungshaftbefehl angeordnet werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 18 IRSG erfüllt sind.

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