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Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG)
vom 20. März 1981 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 51Fortsetzung und Erneuerung der Haft
1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2 Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.