Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 52 Rechtliches Gehör

1 Das Er­su­chen und die da­zu­ge­hö­ri­gen Un­ter­la­gen wer­den dem Ver­folg­ten und sei­nem Rechts­bei­stand vor­ge­legt. Bei der Er­öff­nung des Aus­lie­fe­rungs­haft­be­fehls stellt die kan­to­na­le Be­hör­de fest, ob der Ver­folg­te mit der im Er­su­chen be­zeich­ne­ten Per­son iden­tisch ist. Sie er­klärt ihm die Vor­aus­set­zun­gen der Aus­lie­fe­rung so­wie der ver­ein­fach­ten Aus­lie­fe­rung und weist ihn auf sein Recht hin, Be­schwer­de zu er­he­ben, einen Bei­stand sei­ner Wahl zu be­stel­len oder sich amt­lich ver­bei­stän­den zu las­sen.94

2 Der Ver­folg­te wird kurz über sei­ne per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se, ins­be­son­de­re sei­ne Staats­an­ge­hö­rig­keit und sei­ne Be­zie­hun­gen zum er­su­chen­den Staat, ein­ver­nom­men und be­fragt, ob und aus wel­chen Grün­den er Ein­wen­dun­gen ge­gen den Haft­be­fehl oder ge­gen sei­ne Aus­lie­fe­rung er­he­be. Sein Rechts­bei­stand kann da­bei mit­wir­ken.

3 Soll der Aus­ge­lie­fer­te we­gen wei­te­rer Ta­ten ver­folgt oder an einen drit­ten Staat wei­ter­ge­lie­fert wer­den, so ver­an­lasst das Bun­des­amt, dass er im Sin­ne von Ab­satz 2 durch ei­ne Jus­tiz­be­hör­de des er­su­chen­den Staa­tes zu Pro­to­koll ein­ver­nom­men wird.

94Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Fe­br. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

BGE

117 IV 209 () from 15. Juli 1991
Regeste: Art. 15 IRSG; Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft. 1. Zuständigkeit der Anklagekammer. Im Beschwerdeverfahren können auch im Zusammenhang mit prozessualen Zwangsmassnahmen stehende Verletzungen von Prozessvorschriften gerügt werden (E. 1). 2. Wird dem Auslieferungsbegehren nicht stattgegeben ("Nichtannahme" im Sinne von Art. 27 Abs. 5 IRSG), hat dies mit begründeter Verfügung zu geschehen, die dem Verfolgten mitzuteilen ist (E. 2). 3. Die Anklagekammer beurteilt einzig Begehren auf Entschädigung für ungerechtfertigte, nicht indessen für rechtswidrige Auslieferungshaft (E. 4c). 4. Die Entschädigung kann nur verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung durch trölerisches Verhalten erschwert oder verlängert hat (E. 4d).

123 II 175 () from 28. April 1997
Regeste: Überstellung an das internationale Strafgericht für Ruanda (ISGR). Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Überstellungsentscheid (E. 1); anwendbare Vorschriften (E. 2). Dem Überstellungsentscheid kommt auch die Bedeutung zu, dass eine von den Militärgerichtsbehörden - unter dem Vorbehalt der Überstellung - entschiedene Verfahrensabtretung wirksam wird (E. 3). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Überstellung sind vorliegend erfüllt (E. 4), und der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör wurde gewahrt (E. 6). Es gilt die Vermutung, dass das Verfahren vor einem internationalen Strafgericht von der Art des ISGR den Anforderungen an einen fairen Prozess genügt: Es ist nicht angezeigt, an die Überstellung Bedingungen zu knüpfen, beim ISGR über die Modalitäten der amtlichen Verteidigung der Angeschuldigten Erkundigungen einzuholen (E. 7a und b) oder die Möglichkeiten der Verbüssung einer allfälligen vom ISGR verhängten Freiheitsstrafe in der Schweiz zu erörtern (E. 7c). Abweisung des Gesuchs um Freilassung, soweit darauf eingetreten werden konnte (E. 8).

124 II 132 () from 20. März 1998
Regeste: Art. 80p IRSG; Überprüfung der mit der Auslieferung verbundenen Auflagen. Anspruch auf rechtliches Gehör bei der Prüfung, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt (E. 2). Tragweite der Auflagen, die dem ersuchenden Staat in Anwendung von Art. 80p IRSG auferlegt wurden; Tragweite der Obliegenheit des Bundesamts, wenn es prüft, ob die Antwort des ersuchenden Staats eine hinreichende Verpflichtung darstellt (E. 3). Im vorliegenden Fall entsprachen die vom ersuchenden Staat abgegebenen Zusicherungen nicht vollständig den Auflagen, die an die Gewährung der Auslieferung geknüpft wurden (E. 4a-d). Wegen der besonderen Umstände der Angelegenheit ist es gerechtfertigt, dem ersuchenden Staat eine letzte Frist anzusetzen, damit er die verlangte Zusicherung abgeben kann (E. 4e).

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