Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 62 Kosten

1 Bei der Aus­lie­fe­rung an das Aus­land über­nimmt der Bund die Haft- und Trans­port­kos­ten, so­weit sie im in­ter­na­tio­na­len Ver­kehr üb­li­cher­wei­se vom er­such­ten Staat ge­tra­gen wer­den.

2 Per­sön­li­ches Ei­gen­tum des Ver­folg­ten kann zur De­ckung der Kos­ten ver­wen­det wer­den, so­weit es nicht aus­zu­lie­fern ist.

BGE

125 IV 30 () from 13. Januar 1999
Regeste: Art. 47 Abs. 3 IRSG, Art. 62 Abs. 2 IRSG. Auslieferungshaftbefehl. Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten. Erlässt das Bundesamt für Polizeiwesen, dem dabei ein weites Ermessen zusteht, zulässigerweise nur eine Sicherstellungsverfügung, obwohl sich unter den sicherzustellenden Gegenständen auch solche befinden, die voraussichtlich nicht auszuliefern sind, aber zur Kostendeckung verwendet werden sollen, hat auch diese ihre Grundlage allein in Art. 47 Abs. 3 IRSG, weshalb dagegen ausschliesslich die Beschwerde an die Anklagekammer gegeben ist (E. 1). Die Sicherstellung gemäss Art. 47 Abs. 3 IRSG kann ausnahmsweise in Ergänzung eines zuvor erlassenen Auslieferungshaftbefehls auch noch verfügt werden, wenn der Beschuldigte bereits ausgeliefert worden ist (E. 2).

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