Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 69 Zustellung von
Vorladungen. Freies Geleit

1 Wer ei­ne Vor­la­dung zum Er­schei­nen vor ei­ner aus­län­di­schen Be­hör­de ent­ge­gen­nimmt, ist nicht ver­pflich­tet, ihr Fol­ge zu leis­ten.

2 Vor­la­dun­gen, die Zwang­san­dro­hun­gen ent­hal­ten, wer­den nicht zu­ge­stellt.

3 Die Zu­stel­lung ei­ner Vor­la­dung kann an die Be­din­gung ge­knüpft wer­den, dass dem Emp­fän­ger für an­ge­mes­se­ne Zeit frei­es Ge­leit zu­ge­si­chert und er an der frei­en Aus­rei­se aus dem Ho­heits­ge­biet des er­su­chen­den Staa­tes nicht ge­hin­dert wird. Auf Ver­lan­gen des Emp­fän­gers holt die zu­stel­len­de Be­hör­de ei­ne ent­spre­chen­de schrift­li­che Zu­si­che­rung des er­su­chen­den Staa­tes vor der Über­mitt­lung des Zu­stel­lungs­nach­wei­ses ein.

BGE

140 IV 86 (1B_377/2013) from 27. März 2014
Regeste: Art. 201 Abs. 1 und 2 lit. f, Art. 205 Abs. 1 und 4 sowie Art. 355 Abs. 2 StPO, Art. 69 Abs. 1 und 2 IRSG; Vorladung des Beschuldigten im Ausland. Die schweizerische Behörde darf dem sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zwar eine Vorladung zukommen lassen. Zwangsandrohungen darf sie damit aber nicht verbinden. Die Vorladung stellt daher in der Sache eine Einladung dar. Leistet ihr der Beschuldigte keine Folge, darf er keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden. Die Einsprache gegen den Strafbefehl kann bei Fernbleiben des Beschuldigten an der in der Schweiz anberaumten Einvernahme deshalb nicht als zurückgezogen gelten (E. 2).

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