Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 75a Polizeiliche Ersuchen 121

1 Die obers­ten Po­li­zei­stel­len des Bun­des und der Kan­to­ne kön­nen Er­su­chen nach

Ar­ti­kel 63 in ei­ge­nem Na­men stel­len und sol­chen Er­su­chen aus­län­di­scher Be­hör­den ent­spre­chen.

2 Aus­ge­nom­men sind Er­su­chen:

a.
wel­che die An­wen­dung pro­zes­sua­len Zwan­ges er­for­dern;
b.
um Aus­kunft oder An­ord­nung von Mass­nah­men in Ver­fah­ren be­tref­fend die Aus­lie­fe­rung, die stell­ver­tre­ten­de Straf­ver­fol­gung oder die Straf­voll­stre­ckung;
c.
um Her­aus­ga­be von Stra­fent­schei­dun­gen oder Strafak­ten.

121Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Fe­br. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

BGE

133 IV 271 (1C_187/2007) from 19. Juli 2007
Regeste: Art. 43 und 84 BGG; internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles; Übermittlung von Internet-Adressierungselementen auf der Grundlage von Art. 14 BÜPF als Massnahme der polizeilichen Zusammenarbeit und nicht der Rechtshilfe. Die Möglichkeit, die Beschwerdebegründung i.S. von Art. 43 BGG zu ergänzen, ist nicht die Regel: Grundsätzlich wird sie nur ausnahmsweise, aufgrund der Vielzahl und der Schwierigkeit der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen gewährt (E. 2.1). Die Übermittlung von Elementen einer IP-Adresse (hier: Namen, Telefonnummer und Adresse des Benutzers) an eine ausländische Behörde, ohne sämtliche so genannte Randdaten und insbesondere ohne den Inhalt der Kommunikationen, stellt keine Rechtshilfemassnahme dar, sondern eine Massnahme der polizeilichen Zusammenarbeit, die im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 14 BÜPF durchgeführt werden kann (E. 2.2-2.6).

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