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Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG)
vom 20. März 1981 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 78Annahme und Weiterleitung
1 Unter Vorbehalt der direkten Übermittlung an die zuständige ausführende kantonale oder eidgenössische Behörde nimmt das Bundesamt die ausländischen Ersuchen entgegen.
2 Das Bundesamt prüft summarisch, ob das Ersuchen den formellen Anforderungen entspricht, und leitet es an die zuständige ausführende Behörde weiter, sofern es nicht offensichtlich unzulässig erscheint.
3 Es sendet das Ersuchen nötigenfalls zur Verbesserung oder Ergänzung an den ersuchenden Staat zurück.
4 Annahme und Weiterleitung des Ersuchens an die zuständige Behörde können nicht angefochten werden.
5 Die Verfahrensbestimmungen nach Artikel 18 bleiben vorbehalten.