Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht

1 Die Be­rech­tig­ten kön­nen am Ver­fah­ren teil­neh­men und Ein­sicht in die Ak­ten neh­men, so­weit dies für die Wah­rung ih­rer In­ter­es­sen not­wen­dig ist.

2 Die Rech­te nach Ab­satz 1 kön­nen nur ein­ge­schränkt wer­den:

a.
im In­ter­es­se des aus­län­di­schen Ver­fah­rens;
b.
zum Schutz ei­nes we­sent­li­chen recht­li­chen In­ter­es­ses, so­fern der er­su­chen­de Staat es ver­langt;
c.
we­gen der Na­tur oder der Dring­lich­keit der zu tref­fen­den Mass­nah­me;
d.
zum Schutz we­sent­li­cher pri­va­ter In­ter­es­sen;
e.
im In­ter­es­se ei­nes schwei­ze­ri­schen Ver­fah­rens.

3 Die Ein­sicht­nah­me oder die Teil­nah­me am Ver­fah­ren darf nur für Ak­ten­stücke und Ver­fah­rens­hand­lun­gen ver­wei­gert wer­den, für die Ge­heim­hal­tungs­grün­de be­ste­hen.

BGE

143 IV 186 (1C_1/2017) from 27. März 2017
Regeste: Art. 18a und 18b IRSG; vorzeitige Übermittlung des Ergebnisses von Telefonüberwachungen an das Ausland . Art. 18a IRSG erlaubt keine vorzeitige Übermittlung (d.h. vor jeder Schlussverfügung) des Ergebnisses von Telefonüberwachungen. Art. 18b IRSG betrifft nur elektronische Verkehrsdaten und nicht den Inhalt der Gespräche. Mangels gesetzlicher oder staatsvertraglicher Grundlage ist eine derartige Übermittlung somit unzulässig (E. 2).

145 IV 99 (1C_393/2018) from 14. Dezember 2018
Regeste: a Art. 42 Abs. 2 Satz 2 und Art. 84 BGG. Besonders bedeutender Rechtshilfefall; Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Verfahren; Substanziierung und vorläufige Prüfung der Rüge. Zusammenfassung und Präzisierung der Praxis zu den Eintretensvoraussetzungen des "besonders bedeutenden Falles" (E. 1.1 und 1.2). Widerspruch zwischen (einerseits) dem deutschen und italienischen Gesetzeswortlaut und (anderseits) der französischen Textfassung von Art. 84 Abs. 2 BGG. Massgeblich sind die Fassungen auf Deutsch und Italienisch. Danach kann auch die drohende Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren - etwa des rechtlichen Gehörs - einen besonders bedeutenden Fall begründen (E. 1.3). Auf ausreichend substanziierte Vorbringen hin erfolgt (im Rahmen der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzung) eine vorläufige materielle Prüfung der drohenden Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze (E. 1.4 und 1.5). Das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles wurde hier bejaht (E. 2).

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