Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 80dter Einsetzung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe

1 Die kan­to­na­le oder eid­ge­nös­si­sche Rechts­hil­fe­be­hör­de kann zur Ver­fol­gung ei­nes be­stimm­ten Zwecks in Ab­spra­che mit der zu­stän­di­gen aus­län­di­schen Jus­tiz­be­hör­de ei­ne ge­mein­sa­me Er­mitt­lungs­grup­pe (GEG) ein­set­zen, die in ei­nem an der GEG teil­neh­men­den Staat ei­ne Stra­fun­ter­su­chung durch­führt oder die Durch­füh­rung un­ter­stützt.

2 Ei­ne GEG kann ins­be­son­de­re im Rah­men ei­ner schwie­ri­gen oder kom­ple­xen Stra­fun­ter­su­chung ein­ge­setzt wer­den, die einen oder meh­re­re an­de­re Staa­ten be­trifft und er­heb­li­che Mit­tel so­wie ko­or­di­nier­tes und kon­zer­tier­tes Han­deln er­for­dert.

3 Sie kann aus­sch­liess­lich ein­ge­setzt wer­den, wenn ein Rechts­hil­feer­su­chen ei­ner Jus­tiz­be­hör­de vor­liegt.

4 Die Ein­satz­dau­er der GEG ist zu be­fris­ten. Der Ein­satz kann bei Be­darf ver­län­gert wer­den.

5 Die zu­stän­di­ge Be­hör­de legt für ih­ren Staat den Ver­ant­wort­li­chen und die Mit­glie­der der GEG fest. Die GEG kann bei Be­darf Ex­per­ten und Hilfs­per­so­nen bei­zie­hen.

6 Der Ein­set­zungs­akt wird dem Bun­des­amt in schrift­li­cher Form zur Kennt­nis ge­bracht.

BGE

129 II 544 () from 27. Oktober 2003
Regeste: Art. 67a IRSG; Art. 10 GwÜ. Die um Rechtshilfe ersuchte Behörde kann nicht das Verfahren der unaufgeforderten Übermittlung wählen, um einen Teil oder sämtliche der verlangten Auskünfte zu erteilen (E. 3).

139 IV 137 (2C_84/2012) from 15. Dezember 2012
Regeste: Verantwortlichkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft; Rechtshilfe in Strafsachen mit Brasilien; unaufgeforderte Übermittlung von Bankinformationen; Art. 3 Abs. 1 VG; Art. 3 Abs. 3, Art. 64, 67 und 67a IRSG. Haftungsvoraussetzungen (E. 4.1 und 4.2). Unaufgeforderte Weitergabe von in den Geheimbereich nach Art. 67a IRSG fallenden Informationen; Modalitäten; Abgrenzung zwischen Information und Beweismittel (E. 4.3-4.6). Tragweite der Grundsätze der doppelten Strafbarkeit und der Spezialität bei unaufgeforderter Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich (E. 5).

139 IV 294 (1C_545/2013) from 11. Juli 2013
Regeste: Art. 84 und 93 BGG; Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG; Einsicht der Privatklägerschaft in die Akten der Strafuntersuchung; Gewährleistung der Vorschriften über die internationale Strafrechtshilfe. Der Beschwerdeweg nach Art. 84 BGG steht offen, wenn die der Privatklägerschaft gewährte Einsicht in die Strafuntersuchungsakten die Gefahr nach sich zieht, dass Informationen an die ersuchende ausländische Behörde gelangen könnten, bevor die zuständige schweizerische Rechtshilfebehörde über die Zulässigkeit einer solchen Information entschieden hat (E. 1). Angesichts des Risikos einer verfrühten Kenntnisnahme von Informationen ist hier im aktuellen Zeitpunkt keine vollständige Einsichtnahme in die Akten zulässig, selbst wenn sich diese auf die Rechtsvertreter der Privatklägerschaft beschränkt (E. 4).

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