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Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG)
vom 20. März 1981 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 80hBeschwerdelegitimation
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a.
das Bundesamt;
b.
wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.