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Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG)
vom 20. März 1981 (Stand am 1. Juli 2021)
Art. 91Entscheid über das Ersuchen
1 Das Bundesamt entscheidet nach Rücksprache mit der Strafverfolgungsbehörde über die Annahme des ausländischen Ersuchens.
2 Nimmt es dieses an, so übermittelt es der Strafverfolgungsbehörde die Akten und verständigt den ersuchenden Staat und den Betroffenen.
3 Der Entscheid verpflichtet nicht, ein Strafverfahren zu eröffnen.
4 Das Bundesamt kann die Übernahme der Strafverfolgung ablehnen, wenn wichtige Gründe ihr entgegenstehen oder die Bedeutung der Tat sie nicht rechtfertigt.