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Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)

vom 20. März 1981 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 91 Entscheid über das Ersuchen

1 Das Bun­des­amt ent­schei­det nach Rück­spra­che mit der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de über die An­nah­me des aus­län­di­schen Er­su­chens.

2 Nimmt es die­ses an, so über­mit­telt es der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de die Ak­ten und ver­stän­digt den er­su­chen­den Staat und den Be­trof­fe­nen.

3 Der Ent­scheid ver­pflich­tet nicht, ein Straf­ver­fah­ren zu er­öff­nen.

4 Das Bun­des­amt kann die Über­nah­me der Straf­ver­fol­gung ab­leh­nen, wenn wich­ti­ge Grün­de ihr ent­ge­gen­ste­hen oder die Be­deu­tung der Tat sie nicht recht­fer­tigt.