Federal Act
on International Mutual Assistance in Criminal Matters
(Mutual Assistance Act, IMAC)

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 20 March 1981 (Status as of 1 July 2021)


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Art. 5 Extinction of the right to prosecute

1 A re­quest shall not be gran­ted if:20

a.21
in Switzer­land or in the State where the of­fence was com­mit­ted, the court
1.
has ac­quit­ted the de­fend­ant or aban­doned the pro­ceed­ings for ma­ter­i­al reas­ons, or
2.
has per­man­ently or pro­vi­sion­ally dis­pensed with im­pos­ing a sen­tence;
b.22
the sen­tence was ex­ecuted or can­not be ex­ecuted un­der the laws of the State where sen­tence was passed;
c.23
its ex­e­cu­tion re­quires com­puls­ory meas­ures and the pro­sec­u­tion or ex­e­cu­tion of the sen­tence was ab­so­lutely time barred un­der Swiss law.

2 Para­graph 1 let­ters a and b do not ap­ply if the re­quest­ing State claims that there are grounds for a re­view of the fi­nal sen­tence with­in the mean­ing of Art­icle 410 of the Crim­in­al Pro­ced­ure Code of 5 Oc­to­ber 200724 (Crim­PC).25

20 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1996, in force since 1 Feb. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

21 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1996, in force since 1 Feb. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

22 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1996, in force since 1 Feb. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1).

23 The amend­ment in ac­cord­ance with Art. 97 ff. of the Swiss Crim­in­al Code (SR 311.0) con­tains a new sys­tem of time lim­its (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

24 SR 312.0

25Amended by An­nex 1 No II 13 of the Crim­in­al Pro­ced­ure Code of 5 Oct. 2007, in force since 1 Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

BGE

112 IB 215 () from 21. Mai 1986
Regeste: Auslieferung; materielle Rechtskraft; Alibi; Rechtshängigkeit, ne bis in idem: internationaler ordre public. 1. Zulässigkeit eines neuen, sich auf eine neue Tatsache stützenden Auslieferungsgesuchs, nachdem bezüglich der gleichen Person in der gleichen Angelegenheit bereits ein Auslieferungsgesuch abgewiesen worden ist (E. 4). 2. Begriff des Alibis i.S. von Art. 53 IRSG (E. 5b). 3. Einwand der Rechtshängigkeit und des Grundsatzes ne bis in idem: Die Schweiz ist zur Auslieferung verpflichtet, wenn die staatsvertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Bewilligung nicht gegen den internationalen ordre public verstösst (E. 6). 4. Internationaler ordre public: er steht einer Auslieferung Verfolgter nach Argentinien nicht mehr entgegen (E. 7).

117 IB 53 () from 27. Februar 1991
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Im Rahmen des dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EÜR) unterstellten Rechtshilfeverkehrs ist die Frage des Verjährungseintritts nicht zu prüfen. Wenn es aber um Rechtshilfemassnahmen geht, die nicht im EÜR, sondern im IRSG selber vorgesehen sind, so ist die Rechtshilfe nach diesem Gesetz abzuwickeln und dabei auch die Verjährungsregelung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG zu berücksichtigen.

118 IB 266 () from 16. Januar 1992
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Staatsvertrag zwischen der Schweiz und den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS). Im Rahmen des dem RVUS unterstellten Rechtshilfeverkehrs ist die Frage des Verjährungseintritts nicht zu prüfen.

123 II 268 () from 5. Juni 1997
Regeste: Internationale Rechtshilfe; Art. 74a IRSG; Herausgabe des Erzeugnisses aus einer strafbaren Handlung. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid, mit dem die Prüfung eines Rechtshilfegesuches bis zum Abschluss eines innerstaatlichen Strafverfahrens provisorisch aufgeschoben wird (E. 1b). Voraussetzungen der Herausgabe des Erzeugnisses aus einer strafbaren Handlung (E. 4a). Die Angaben der ersuchenden Behörde erlauben im vorliegenden Fall den sicheren Nachweis der deliktischen Herkunft der beschlagnahmten Gegenstände und des rechtmässigen Eigentümers nicht; die Herausgabe kann daher nur aufgrund eines Einziehungsentscheides im ersuchenden Staat erfolgen (E. 4b/aa). Auch die Bedürfnisse des innerstaatlichen Verfahrens stehen im vorliegenden Fall einer Herausgabe entgegen (E. 4b/bb). Die im Rahmen des Strafverfahrens angeordnete Beschlagnahmung genügt für die Erhaltung des bestehenden Zustandes (E. 4b/dd). Die Behörde hat dem Gebot der raschen Erledigung Rechnung zu tragen (E. 4c) und wird über ein neues Gesuch um Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände zu Beweiszwecken zu befinden haben (E. 5).

126 II 462 () from 6. November 2000
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG, 33a IRSV. Zulässigkeit von Rechtshilfemassnahmen nach Eintritt der absoluten Verjährung nach schweizerischem Recht (E. 4). Aufrechterhaltung von Kontosperren über die absolute Verjährungsfrist hinaus; Gesetzmässigkeit von Art. 33a IRSV (E. 5).

129 II 449 () from 29. Oktober 2003
Regeste: Art. 30 und 85 ff. IRSG; Schicksal der strafrechtlichen Beschlagnahme nach der Übertragung des Strafverfahrens ins Ausland. Wenn das Strafverfahren ins Ausland übertragen ist und die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden damit nicht mehr befasst sind, obliegt es dem Bundesamt für Justiz, über ein Gesuch um Aufhebung der in der Schweiz angeordneten und im Interesse des ins Ausland übertragenen Strafverfahrens aufrechterhaltenen Beschlagnahme zu befinden (E. 2).

129 II 462 () from 8. September 2003
Regeste: Rechtshilfevertrag mit Peru; Art. 322quater StGB (Korruptionsfall Fujimori/Montesinos). Anwendbarkeit des Rechtshilfevertrages mit Peru (E. 1.1). Beidseitige Strafbarkeit (E. 4). Intertemporalrechtliche Geltung von Art. 322quater StGB (E. 4.3 und 4.4). Objektive Tatbestandsmässigkeit (E. 4.5). Voraussetzung der Verhältnismässigkeit bzw. des ausreichenden Sachzusammenhangs zwischen den Rechtshilfemassnahmen und dem Gegenstand der ausländischen Strafuntersuchung (E. 5).

133 IV 40 () from 27. November 2006
Regeste: Art. 1 und 3 EueR; Art. 1 Abs. 3, Art. 2 und 67 IRSG; Rechtshilfeersuchen eines griechischen Staatsanwalts und einer parlamentarischen Untersuchungskommission. Die Rechtshilfe kann sowohl zur Unterstützung eines ordentlichen Strafverfahrens gewährt werden (E. 3) als auch für die Untersuchung einer parlamentarischen Kommission, welche auf die strafrechtliche Verfolgung ehemaliger Minister abzielt (E. 4). Der Grundsatz der Spezialität kann nicht jegliche Verbreitung der durch Rechtshilfe von der Schweiz erlangten Informationen im ersuchenden Staat verhindern (E. 6). Das ausländische Verfahren weist weder schwere Mängel (E. 7.2) noch politischen Charakter auf (E. 7.3).

133 IV 76 () from 23. Januar 2007
Regeste: Art. 51 Ziff. 4 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen; Art. 2 Ziff. 1, Art. 10, 12 Ziff. 2 lit. b und Art. 14 Ziff. 1 EAUe; Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II; Art. 3 EMRK; Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 24 und 111 StGB. Auslieferung; Verfolgung eines mutmasslichen Führungsmitglieds der PKK durch die Türkei. Anforderungen an das Auslieferungsersuchen; Vorwürfe gegen den Verfolgten laut Ersuchen; beidseitige Strafbarkeit bejaht im Hinblick auf die untersuchte Teilnahme an der Tötung eines sogenannten "Dorfwächters" (E. 2). Einrede des politischen Deliktes. Mitberücksichtigung der bürgerkriegsähnlichen Situation im Zeitpunkt der verfolgten Straftat. Problematische Abgrenzung zwischen Terrorismus und legitimem Widerstandskampf gegen ethnische Verfolgung und Unterdrückung. Terroristischer Charakter namentlich von schweren Gewalttaten, die unterschiedslos auch Unbeteiligte bzw. Zivilisten treffen (E. 3.8 und 3.9). Anforderungen an ausreichende Menschenrechtsgarantien des ersuchenden Staates in Auslieferungsfällen wie dem vorliegenden (E. 4).

136 IV 4 (1C_374/2009) from 12. Januar 2010
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Haiti; Rückgabe von Vermögenswerten des Duvalier-Clans; Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 74a IRSG, Art. 33a IRSV; Verjährung nach Schweizer Recht. Zulässigkeit der Verjährungseinrede (E. 6.1). Anwendung schweizerischen Rechts bei fehlendem Staatsvertrag (E. 6.2 und 6.3). Die Verjährung für das Delikt der Beteiligung an einer kriminellen Organisation ist im Jahr 2001 eingetreten, weshalb auf das Rechtshilfegesuch nicht eingetreten werden kann (E. 6.4 und 6.5). Die anderen genannten Straftaten (Mord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit) haben keinen direkten Zusammenhang mit der Herkunft der Vermögenswerte (E. 6.6 und 6.7). Notwendigkeit, die gesetzliche Grundlage in diesem Bereich anzupassen (E. 7).

137 IV 25 (1C_308/2010, 1C_309/2010) from 20. Dezember 2010
Regeste: Art. 2 Ziff. 1 lit. c Abs. 5 RVUS; Art. 3 Abs. 3 lit. a und Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG; Art. 14 Abs. 2 VStrR; Art. 186 Abs. 1 und Art. 189 DBG; Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten zur Verfolgung von Steuerdelikten; Verjährung. Im zu beurteilenden Fall kommt der mit den Vereinigten Staaten geschlossene Vertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen nicht zur Anwendung. Die Voraussetzungen der Rechtshilfe richten sich damit nach dem Rechtshilfegesetz, wonach die Verjährung nach schweizerischem Recht ein Rechtshilfehindernis darstellt (E. 4.2). Darauf kann sich berufen, wer in der Schweiz von einer Zwangsmassnahme betroffen ist, auch wenn er im ausländischen Verfahren nicht Beschuldigter ist (E. 4.3). Die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten stellten nach schweizerischem Recht einen Steuerbetrug dar. Die Verjährungsfrist betrüge damit 15 Jahre, weshalb die Verjährung, hätten die Beschuldigten die Taten in der Schweiz verübt, nicht eingetreten wäre (E. 4.4).

143 IV 91 (6B_1217/2015) from 13. Dezember 2016
Regeste: Art. 93 Abs. 3 IRSG, Art. 426 Abs. 2 StPO; stellvertretende Strafverfolgung, Kostenauflage bei Einstellung. Im Bereich der internationalen Rechtshilfe sind in erster Linie die einschlägigen Staatsverträge massgebend. Subsidiär kommt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung (E. 1.3). Im Verhältnis zu Deutschland ist für die Beurteilung der Frage, ob nach Abtretung des Verfahrens die in der Schweiz angefallenen Kosten einer Partei auferlegt werden können, insbesondere das IRSG anwendbar (E. 1.4.1). Nach Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland dürfen die schweizerischen Strafbehörden über eine allfällige Kostenauflage nicht mehr selber befinden und sind an den Kostenentscheid der ausländischen Behörde gebunden. Unzulässig ist es insbesondere, der verfolgten Person die schweizerischen Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn das Verfahren im Ausland zufolge Verjährung eingestellt wurde. Kostenauflage an beschuldigte Person gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO im vorliegenden Fall als unzulässig beurteilt (E. 1.5).

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