Federal Act
on International Mutual Assistance in Criminal Matters
(Mutual Assistance Act, IMAC)

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 20 March 1981 (Status as of 1 July 2021)


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Art. 89 Effects

1 If an­oth­er State pro­sec­utes the of­fence, the Swiss au­thor­it­ies may not take fur­ther meas­ures against the de­fend­ant for the same of­fence:

a.
un­less the re­ques­ted State has giv­en no­tice that it is not in a po­s­i­tion to con­clude the pro­sec­u­tion; or
b.
if, ac­cord­ing to the de­cision made in the re­ques­ted State, the con­di­tions of Art­icle 5 let­ter a or b are met.

2 The ef­fect of the time lim­it­a­tion pro­vi­sions un­der Swiss law is sus­pen­ded provided the pro­ceed­ings in­clud­ing en­force­ment of the sen­tence are on­go­ing in the re­ques­ted State.143

3 If the de­fend­ant was ex­tra­dited to the re­ques­ted State for oth­er of­fences, this State need not ob­serve the con­di­tions of ex­tra­di­tion in ac­cord­ance with Art­icle 38 provided it grants the re­quest for pro­sec­u­tion.

143 The sus­pen­sion of the ef­fects of the time lim­it­a­tion pro­vi­sions has been ab­ol­ished by Art. 97 ff. of the Swiss Crim­in­al Code (SR 311.0) and time lim­its for ex­e­cu­tion have been re­placed by an ex­ten­sion of the reg­u­lar time lim­it (AS 20063459; BBl 19991979).

BGE

118 IB 269 () from 3. August 1992
Regeste: Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland. Die Art. 88 und Art. 89 IRSG, welche die Übertragung der Strafverfolgung an einen ausländischen Staat regeln, sind in allen Fällen anwendbar, in denen die Schweiz ein Ersuchen in diesem Sinne stellt, selbst wenn der ersuchte Staat originäre Gerichtsbarkeit ausübt (E. 1). Ein Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung durch den ausländischen Staat muss durch einen Entscheid des Bundesamtes für Polizeiwesen eingeleitet werden, der Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden kann; der Verfolgte ist grundsätzlich beschwerdelegitimiert (E. 2). Übertragung der Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland: Die Voraussetzungen dafür sind in casu erfüllt (E. 3).

129 II 449 () from 29. Oktober 2003
Regeste: Art. 30 und 85 ff. IRSG; Schicksal der strafrechtlichen Beschlagnahme nach der Übertragung des Strafverfahrens ins Ausland. Wenn das Strafverfahren ins Ausland übertragen ist und die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden damit nicht mehr befasst sind, obliegt es dem Bundesamt für Justiz, über ein Gesuch um Aufhebung der in der Schweiz angeordneten und im Interesse des ins Ausland übertragenen Strafverfahrens aufrechterhaltenen Beschlagnahme zu befinden (E. 2).

143 IV 91 (6B_1217/2015) from 13. Dezember 2016
Regeste: Art. 93 Abs. 3 IRSG, Art. 426 Abs. 2 StPO; stellvertretende Strafverfolgung, Kostenauflage bei Einstellung. Im Bereich der internationalen Rechtshilfe sind in erster Linie die einschlägigen Staatsverträge massgebend. Subsidiär kommt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung (E. 1.3). Im Verhältnis zu Deutschland ist für die Beurteilung der Frage, ob nach Abtretung des Verfahrens die in der Schweiz angefallenen Kosten einer Partei auferlegt werden können, insbesondere das IRSG anwendbar (E. 1.4.1). Nach Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland dürfen die schweizerischen Strafbehörden über eine allfällige Kostenauflage nicht mehr selber befinden und sind an den Kostenentscheid der ausländischen Behörde gebunden. Unzulässig ist es insbesondere, der verfolgten Person die schweizerischen Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn das Verfahren im Ausland zufolge Verjährung eingestellt wurde. Kostenauflage an beschuldigte Person gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO im vorliegenden Fall als unzulässig beurteilt (E. 1.5).

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