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Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG)
vom 20. März 1981 (Stand am 1. September 2023)
Art. 107Vollzug der Sanktion
1 Die vom Richter bestimmte Sanktion wird nach schweizerischem Recht vollzogen.
2 Der Vollzug ist einzustellen, wenn die Vollstreckbarkeit des Entscheides im ersuchenden Staat erlischt oder aufgehoben wird.
3 Wurde nur ein Kostenentscheid vollstreckt, so werden die eingezogenen Beträge nach Abzug der entstandenen Kosten dem ersuchenden Staat überwiesen, sofern er Gegenrecht hält.