Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG)
vom 20. März 1981 (Stand am 1. September 2023)
Art. 80dduodeciesEinsetzungsakt
1 Der Einsetzungsakt muss folgende Angaben enthalten:
a.
den Zweck der GEG;
b.
die Namen der schweizerischen und der ausländischen Straf- oder Rechtshilfebehörde;
c.
den Namen des Verantwortlichen für jeden an der GEG teilnehmenden Staat sowie die Namen der weiteren Mitglieder der GEG und deren Funktionen;
d.
die Strafuntersuchung, einschliesslich der Sachverhalte, die Gegenstand der Strafuntersuchung sind, sowie der verfolgten Straftaten;
e.
die Staaten, auf deren Gebiet die GEG gemäss dem jeweiligen nationalen Recht ermittelt;
f.
die Dauer der GEG mit dem Datum der Befristung;
g.
die Namen allfälliger Experten und Hilfspersonen, die nicht Mitglied der GEG sind, namentlich von solchen, die aus anderen Diensten oder Verwaltungseinheiten der teilnehmenden Staaten stammen, sowie die Namen allfälliger Experten und Hilfspersonen von Eurojust und Europol;
h.
das Vorgehen bei Kontakten mit Medien;
i.
die Kostentragung für die Strafuntersuchung und Untersuchungshandlungen;
j.
die Kostentragung für Aufenthalt, Unterkunft und Reisen der Verantwortlichen, der weiteren Mitglieder der GEG sowie der Experten und Hilfspersonen;
k.
die technischen Mittel, die zur Durchführung der Einsätze erforderlich sind.
2 Der Einsetzungsakt kann angepasst werden, wenn die Ermittlungen dies erfordern. Insbesondere können der GEG weitere Mitglieder hinzugefügt werden oder kann die Befristung verlängert werden.