Bundesgesetz
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Art. 80dbis Vorzeitige Übermittlung von Informationen und Beweismitteln 130
1 Die zuständige kantonale oder eidgenössische Behörde kann ausnahmsweise vor dem Erlass der Schlussverfügung die vorzeitige Übermittlung von Informationen oder erhobenen Beweismitteln verfügen:
2 Die betreffenden Informationen oder Beweismittel müssen im Zusammenhang mit der Verhinderung oder der Verfolgung einer auslieferungsfähigen strafbaren Handlung stehen. 3 Die vorzeitige Übermittlung kann unaufgefordert oder auf Ersuchen erfolgen. Findet sie unaufgefordert statt, so übermittelt die zuständige kantonale oder eidgenössische Behörde nur die zur Lagebeurteilung notwendigen nicht personenbezogenen Daten, bis sie die in Absatz 4 vorgesehenen Garantien erhalten hat. 4 Die vorzeitige Übermittlung setzt voraus, dass sich die ersuchende Behörde vorgängig verpflichtet:
5 Die Mitteilung an die betroffene Person wird aufgeschoben. 6 Die nach Absatz 1 vorgesehene Zwischenverfügung wird dem Bundesamt unverzüglich und vor der vorzeitigen Übermittlung mitgeteilt. Sie ist nicht selbstständig anfechtbar. 130 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). |