1 Die zuständige kantonale oder eidgenössische Behörde kann ausnahmsweise vor dem Erlass der Schlussverfügung die vorzeitige Übermittlung von Informationen oder erhobenen Beweismitteln verfügen:
- a.
- wenn die ausländischen Ermittlungen in Fällen von organisierter Kriminalität oder Terrorismus ohne diese Rechtshilfemassnahme unverhältnismässig erschwert würden, insbesondere bei Kollusionsgefahr oder zu wahrender Vertraulichkeit des Verfahrens; oder
- b.
- um eine schwere und unmittelbare Gefahr, insbesondere die Begehung einer terroristischen Straftat, abzuwehren.
2 Die betreffenden Informationen oder Beweismittel müssen im Zusammenhang mit der Verhinderung oder der Verfolgung einer auslieferungsfähigen strafbaren Handlung stehen.
3 Die vorzeitige Übermittlung kann unaufgefordert oder auf Ersuchen erfolgen. Findet sie unaufgefordert statt, so übermittelt die zuständige kantonale oder eidgenössische Behörde nur die zur Lagebeurteilung notwendigen nicht personenbezogenen Daten, bis sie die in Absatz 4 vorgesehenen Garantien erhalten hat.
4 Die vorzeitige Übermittlung setzt voraus, dass sich die ersuchende Behörde vorgängig verpflichtet:
- a.
- die Informationen oder Beweismittel nur zu Ermittlungszwecken, keinesfalls aber zum Zweck des Beantragens, Begründens oder Aussprechens eines Endentscheids zu verwenden;
- b.
- die zuständige kantonale oder eidgenössische Behörde, sobald es das ausländische Verfahren erlaubt, darüber zu informieren, dass die vorzeitige Übermittlung der betroffenen Person nach Artikel 80m zur Kenntnis gebracht werden kann, damit diese vor dem Erlass der Schlussverfügung Stellung nehmen kann;
- c.
- die durch die vorzeitige Übermittlung erlangten Informationen oder Beweismittel aus den Akten des ausländischen Verfahrens zu entfernen, wenn die Rechtshilfe verweigert wird.
5 Die Mitteilung an die betroffene Person wird aufgeschoben.
6 Die nach Absatz 1 vorgesehene Zwischenverfügung wird dem Bundesamt unverzüglich und vor der vorzeitigen Übermittlung mitgeteilt. Sie ist nicht selbstständig anfechtbar.
130 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).