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Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)

Art. 102 Wirkungen der Übertragung

1 Über­nimmt ein an­de­rer Staat die Voll­stre­ckung ei­nes Stra­fent­schei­des, so sieht die schwei­ze­ri­sche Be­hör­de von der Voll­stre­ckung ab, so­lan­ge der er­such­te Staat nicht mit­ge­teilt hat, dass er sie nicht zu En­de führt.

2 Zur Si­cher­stel­lung sei­ner Über­füh­rung kann der Ver­ur­teil­te ver­haf­tet wer­den.

3 Ar­ti­kel 89 Ab­sät­ze 2 und 3 gel­ten sinn­ge­mä­ss.