Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)


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Art. 104 Entscheid über das Ersuchen

1 Das BJ ent­schei­det nach Rück­spra­che mit der Voll­zugs­be­hör­de über die An­nah­me des aus­län­di­schen Er­su­chens. Nimmt es die­ses an, so über­mit­telt es die Ak­ten und sei­nen An­trag der Voll­zugs­be­hör­de und ver­stän­digt den er­su­chen­den Staat. Ar­ti­kel 91 Ab­satz 4 gilt sinn­ge­mä­ss.

2 Ist die schwei­ze­ri­sche Ge­richts­bar­keit ge­ge­ben und im Aus­land ei­ne Sank­ti­on aus­ge­spro­chen wor­den, die schwe­rer ist als die nach schwei­ze­ri­schem Recht vor­ge­se­he­ne, so kann an­stel­le der Voll­stre­ckung die Straf­ver­fol­gung über­nom­men wer­den, wenn der er­su­chen­de Staat es ver­langt.

BGE

142 IV 170 (6B_346/2015) from 1. März 2016
Regeste: Art. 106 Abs. 3 IRSG; Art. 80 Abs. 2 BGG; Art. 55 Abs. 4 StPO; Instanzenzug im Exequaturverfahren. Art. 106 Abs. 3 Satz 2 IRSG und Art. 80 Abs. 2 BGG sehen im Exequaturverfahren einen zweistufigen kantonalen Instanzenzug vor. Mit dem Inkrafttreten der StPO hat sich daran nichts geändert. Die Regelung von Art. 55 Abs. 4 StPO, wonach die Beschwerdeinstanz zuständig ist, wenn das Bundesrecht Aufgaben der internationalen Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zuweist, tritt hinter die lex specialis zurück. Der Entscheid über das Exequaturbegehren hat in der Form eines begründeten Urteils zu ergehen. Gegen den erstinstanzlichen Exequaturentscheid kann Berufung geführt werden (E. 1.3.2.).

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