Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)


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Art. 106 Vollstreckbarerklärung

1 Der Rich­ter prüft von Am­tes we­gen, ob die Vor­aus­set­zun­gen der Voll­stre­ckung ge­ge­ben sind, und er­hebt die nö­ti­gen Be­wei­se.

2 Sind die Vor­aus­set­zun­gen er­füllt, so er­klärt der Rich­ter den Ent­scheid für voll­streck­bar und trifft die für die Voll­stre­ckung er­for­der­li­chen An­ord­nun­gen.

3 Der Ent­scheid hat in Form ei­nes be­grün­de­ten Ur­teils zu er­fol­gen. Das kan­to­na­le Recht stellt ein Rechts­mit­tel zur Ver­fü­gung.

BGE

142 IV 170 (6B_346/2015) from 1. März 2016
Regeste: Art. 106 Abs. 3 IRSG; Art. 80 Abs. 2 BGG; Art. 55 Abs. 4 StPO; Instanzenzug im Exequaturverfahren. Art. 106 Abs. 3 Satz 2 IRSG und Art. 80 Abs. 2 BGG sehen im Exequaturverfahren einen zweistufigen kantonalen Instanzenzug vor. Mit dem Inkrafttreten der StPO hat sich daran nichts geändert. Die Regelung von Art. 55 Abs. 4 StPO, wonach die Beschwerdeinstanz zuständig ist, wenn das Bundesrecht Aufgaben der internationalen Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zuweist, tritt hinter die lex specialis zurück. Der Entscheid über das Exequaturbegehren hat in der Form eines begründeten Urteils zu ergehen. Gegen den erstinstanzlichen Exequaturentscheid kann Berufung geführt werden (E. 1.3.2.).

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