Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 107 Vollzug der Sanktion
1 Die vom Richter bestimmte Sanktion wird nach schweizerischem Recht vollzogen. 2 Der Vollzug ist einzustellen, wenn die Vollstreckbarkeit des Entscheides im ersuchenden Staat erlischt oder aufgehoben wird. 3 Wurde nur ein Kostenentscheid vollstreckt, so werden die eingezogenen Beträge nach Abzug der entstandenen Kosten dem ersuchenden Staat überwiesen, sofern er Gegenrecht hält. |