Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)


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Art. 109 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Das Bun­des­ge­setz vom 22. Ja­nu­ar 1892156 be­tref­fend die Aus­lie­fe­rung ge­gen­über dem Aus­lan­de wird auf­ge­ho­ben.

23157

156[BS 3 509]

157 Die Än­de­run­gen kön­nen un­ter AS 1982 846kon­sul­tiert wer­den.

BGE

109 IB 60 () from 2. März 1983
Regeste: Auslieferung. Europäisches Auslieferungsübereinkommen, Bundesgesetz betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande vom 22. Januar 1892 und Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe im Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG). 1. Auf ein Auslieferungsgesuch anwendbare verfahrens- und materiellrechtliche Bestimmungen, wenn dieses vor dem Inkrafttreten des IRSG gestellt worden ist, vom Bundesgericht aber erst nach dem 1. Januar 1983 beurteilt wird (E. 1 und 2). 2. Mit der Frage der Täterschaft und Schuld hat sich die ersuchte schweizerische Behörde nicht zu befassen; nach dem Inkrafttreten des IRSG ist allerdings der vom Verfolgten angebotene Alibibeweis zu prüfen (E. 5a).

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