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Art. 11a
1 Das BJ betreibt ein Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem, das besonders schützenswerte Personendaten der in diesem Gesetz geregelten Zusammenarbeitsformen enthalten kann. Diese Daten dürfen bearbeitet werden, um:
2 Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bearbeitungszwecke enthält das System:
3 Das Bundesamt für Polizei, das Staatssekretariat für Migration35 und die für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 21. März 199736 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zuständigen Einheiten des Nachrichtendienstes des Bundes haben mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Daten nach Absatz 2 Buchstabe a.37 Soweit das Bundesamt für Polizei Aufgaben des BJ nach diesem Gesetz wahrnimmt, hat es auch Zugriff mittels Abrufverfahren auf Daten nach Absatz 2 Buchstabe b. 4 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:
35 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. 37 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 4. Dez. 2009 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge infolge der Schaffung des Nachrichtendienstes des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6921). |