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Art. 11g Bekanntgabe von Personendaten aus einem Schengen-Staat an einen Drittstaat oder ein internationales Organ
1 Personendaten, die von einem Schengen-Staat übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, können der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekannt gegeben werden, wenn:
2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn:
3 Der Schengen-Staat wird unverzüglich über die Bekanntgabe nach Absatz 2 informiert. |