Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 13 Verjährungsunterbrechung . Strafantrag 45

1 In Ver­fah­ren nach die­sem Ge­setz wer­den in der Schweiz als wirk­sam an­ge­se­hen:

a.
die nach dem Recht des er­su­chen­den Staa­tes ein­ge­tre­te­ne Un­ter­bre­chung der Ver­jäh­rung;
b.
der bei ei­ner aus­län­di­schen Be­hör­de frist­ge­recht ge­stell­te Straf­an­trag, wenn er auch nach schwei­ze­ri­schem Recht er­for­der­lich ist.

2 Ist ein Straf­an­trag nur nach schwei­ze­ri­schem Recht er­for­der­lich, so darf ei­ne Sank­ti­on in der Schweiz nicht ver­hängt oder voll­zo­gen wer­den, wenn der Ver­letz­te Ein­spruch er­hebt.

45 Die Un­ter­bre­chung der Ver­jäh­rung ist mit Art. 97 ff. StGB (SR 311.0) auf­ge­ho­ben und wird bei der Voll­stre­ckungs­ver­jäh­rung durch ei­ne Ver­län­ge­rung der or­dent­li­chen Frist er­setzt (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

BGE

150 IV 121 (6B_964/2023) from 17. April 2024
Regeste: Art. 6 und 7 Abs. 1 und 3 StGB; Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention); aktives Personalitätsprinzip; Tragweite des Erfordernisses der beidseitigen Strafbarkeit und des Vorbehalts des milderen Rechts im Zusammenhang mit der Verfolgungsverjährung. Weder das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit (Art. 7 Abs. 1 lit. a StGB), das abstrakt zu verstehen ist (E. 3.2.3), noch der Vorbehalt des milderen Tatortrechts bei der Strafzumessung (Art. 7 Abs. 3 StGB) gebieten es, die am Tatort eingetretene Verfolgungsverjährung einer Vergewaltigungshandlung nach schweizerischem Recht zu berücksichtigen (E. 3.4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden