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Art. 13 Verjährungsunterbrechung . Strafantrag 45
1 In Verfahren nach diesem Gesetz werden in der Schweiz als wirksam angesehen:
2 Ist ein Strafantrag nur nach schweizerischem Recht erforderlich, so darf eine Sanktion in der Schweiz nicht verhängt oder vollzogen werden, wenn der Verletzte Einspruch erhebt. 45 Die Unterbrechung der Verjährung ist mit Art. 97 ff. StGB (SR 311.0) aufgehoben und wird bei der Vollstreckungsverjährung durch eine Verlängerung der ordentlichen Frist ersetzt (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). BGE
150 IV 121 (6B_964/2023) from 17. April 2024
Regeste: Art. 6 und 7 Abs. 1 und 3 StGB; Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention); aktives Personalitätsprinzip; Tragweite des Erfordernisses der beidseitigen Strafbarkeit und des Vorbehalts des milderen Rechts im Zusammenhang mit der Verfolgungsverjährung. Weder das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit (Art. 7 Abs. 1 lit. a StGB), das abstrakt zu verstehen ist (E. 3.2.3), noch der Vorbehalt des milderen Tatortrechts bei der Strafzumessung (Art. 7 Abs. 3 StGB) gebieten es, die am Tatort eingetretene Verfolgungsverjährung einer Vergewaltigungshandlung nach schweizerischem Recht zu berücksichtigen (E. 3.4). |