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Art. 13 Verjährungsunterbrechung . Strafantrag 45
1 In Verfahren nach diesem Gesetz werden in der Schweiz als wirksam angesehen:
2 Ist ein Strafantrag nur nach schweizerischem Recht erforderlich, so darf eine Sanktion in der Schweiz nicht verhängt oder vollzogen werden, wenn der Verletzte Einspruch erhebt. 45 Die Unterbrechung der Verjährung ist mit Art. 97 ff. StGB (SR 311.0) aufgehoben und wird bei der Vollstreckungsverjährung durch eine Verlängerung der ordentlichen Frist ersetzt (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). |