Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)


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Art. 18a Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 58

1 In Aus­lie­fe­rungs­fäl­len kann das BJ auf aus­drück­li­ches Er­su­chen ei­nes an­de­ren Staa­tes zur Er­mitt­lung des Auf­ent­hal­tes des Ver­folg­ten die Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs an­ord­nen.

2 In an­de­ren Rechts­hil­fe­fäl­len kön­nen fol­gen­de Be­hör­den die Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs an­ord­nen:

a.
die mit dem Er­su­chen be­fass­te Staats­an­walt­schaft des Bun­des oder des Kan­tons;
b.
das BJ, wenn die­ses das Rechts­hil­fe­ge­such sel­ber aus­führt.

3 Die Über­wa­chungs­an­ord­nung muss fol­gen­den Be­hör­den zur Ge­neh­mi­gung un­ter­brei­tet wer­den:

a.
von den Be­hör­den des Bun­des: dem Zwangs­mass­nah­men­ge­richt des Bun­des;
b.
von den kan­to­na­len Be­hör­den: dem Zwangs­mass­nah­men­ge­richt des Kan­tons.

4 Im Üb­ri­gen rich­ten sich die Vor­aus­set­zun­gen der Über­wa­chung und das Ver­fah­ren nach den Ar­ti­keln 269–279 StPO59 und nach dem Bun­des­ge­setz vom 6. Ok­to­ber 200060 be­tref­fend die Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs.

58 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 4 des BG vom 6. Okt. 2000 be­tref­fend die Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs (AS 2001 3096; BBl 1998 4241). Fas­sung ge­mä­ss An­hang 1 Ziff. II 13 der Straf­pro­zess­ord­nung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

59 SR 312.0

60 [AS 2001 3096, 2003 2133An­hang Ziff. 18 3043 Ziff. I 2, 2004 21493693, 2006 2197An­hang Ziff. 84 5437 Art. 2 Ziff. 3, 2007 921An­hang Ziff. 3 5437 An­hang Ziff. II 7, 2010 1881An­hang 1 Ziff. II 26 3267 An­hang Ziff. II 14, 2012 3745An­hang Ziff. 7, 2017 4095An­hang Ziff. II 12.AS 2018 117]. Sie­he heu­te: das BG vom 18. März 2016 (SR 780.1).

Court decisions

130 II 193 () from Feb. 11, 2004
Regeste: Art. 9, 12, 18a Abs. 3 und 63 f. IRSG, Art. 69 und 77 BStP, Art. 4 Abs. 3 BÜPF; rechtshilfeweise Entsiegelung und Durchsuchung von Dokumenten und elektronischen Daten einer Anwaltskanzlei. Für die Prüfung verfahrensleitender (zwangsmassnahmenrechtlicher) Gesuche der ausführenden Bundesbehörde ist in Rechtshilfesachen grundsätzlich die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes zuständig (E. 2.2). Im Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung der beschlagnahmten Dokumente und gespeicherten elektronischen Dateien ist darzulegen, inwiefern diese für die Untersuchung von Bedeutung sind und ihre rechtshilfeweise Verwendung in Frage kommen kann. Bei Dokumenten und Dateien einer Anwaltskanzlei ist ausserdem zu prüfen, ob die Durchsuchung vor dem Anwaltsgeheimnis standhält (E. 4.2 und 4.3). Eine Entsiegelung und Durchsuchung von Anwaltsakten kommt namentlich in Frage, wenn der betroffene Anwalt oder die Anwältin selbst strafrechtlich angeschuldigt wird. Zumindest muss im Entsiegelungsgesuch aber dargelegt werden, inwiefern die Anwaltskanzlei in die untersuchten strafbaren Vorgänge verwickelt sein könnte (E. 5).

133 IV 271 (1C_187/2007) from July 19, 2007
Regeste: Art. 43 und 84 BGG; internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles; Übermittlung von Internet-Adressierungselementen auf der Grundlage von Art. 14 BÜPF als Massnahme der polizeilichen Zusammenarbeit und nicht der Rechtshilfe. Die Möglichkeit, die Beschwerdebegründung i.S. von Art. 43 BGG zu ergänzen, ist nicht die Regel: Grundsätzlich wird sie nur ausnahmsweise, aufgrund der Vielzahl und der Schwierigkeit der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen gewährt (E. 2.1). Die Übermittlung von Elementen einer IP-Adresse (hier: Namen, Telefonnummer und Adresse des Benutzers) an eine ausländische Behörde, ohne sämtliche so genannte Randdaten und insbesondere ohne den Inhalt der Kommunikationen, stellt keine Rechtshilfemassnahme dar, sondern eine Massnahme der polizeilichen Zusammenarbeit, die im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 14 BÜPF durchgeführt werden kann (E. 2.2-2.6).

143 IV 186 (1C_1/2017) from March 27, 2017
Regeste: Art. 18a und 18b IRSG; vorzeitige Übermittlung des Ergebnisses von Telefonüberwachungen an das Ausland . Art. 18a IRSG erlaubt keine vorzeitige Übermittlung (d.h. vor jeder Schlussverfügung) des Ergebnisses von Telefonüberwachungen. Art. 18b IRSG betrifft nur elektronische Verkehrsdaten und nicht den Inhalt der Gespräche. Mangels gesetzlicher oder staatsvertraglicher Grundlage ist eine derartige Übermittlung somit unzulässig (E. 2).

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