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Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)

Art. 20 Aussetzung des Strafverfahrens oder des Strafvollzuges

1 Auf An­trag des BJ kann die zu­stän­di­ge Be­hör­de einst­wei­len da­von ab­se­hen, ge­gen den im Aus­land Ver­folg­ten we­gen ei­ner an­dern Tat ein Straf­ver­fah­ren durch­zu­füh­ren oder ei­ne Sank­ti­on zu voll­zie­hen, wenn:

a.
die in der Schweiz ver­wirk­te Sank­ti­on ge­gen­über der im Aus­land zu er­war­ten­den nicht we­sent­lich ins Ge­wicht fällt; oder
b.
der Voll­zug in der Schweiz nicht zweck­mäs­sig er­scheint.

2 Nach Ab­schluss des Straf­ver­fah­rens im Aus­land ent­schei­det die schwei­ze­ri­sche Be­hör­de über die Durch­füh­rung des aus­ge­setz­ten Ver­fah­rens oder Straf­voll­zu­ges.