Art. 20a Durchlieferung 63
1 Für ein nach diesem Gesetz zulässiges Verfahren in einem anderen Staat kann das BJ auf Ersuchen dieses oder eines dritten Staates ohne Anhören des Betroffenen die Durchlieferung und die dafür erforderlichen Massnahmen bewilligen. Der Entscheid und die damit verbundenen Massnahmen sind nicht anfechtbar. Sie werden nur dem ersuchenden Staat mitgeteilt. 2 Die Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn der Häftling mit einem Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung über schweizerisches Gebiet befördert werden soll. Im Falle einer unvorhergesehenen Zwischenlandung darf der Häftling nur festgehalten werden, wenn:
3 Einzig das BJ darf die Durchlieferung für Massnahmen zur Strafverfolgung oder zum Strafvollzug in der Schweiz unterbrechen. 63Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1). |