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Art. 27 Allgemeine Vorschriften für Ersuchen
1 Die Artikel 27–31 gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz. Die besonderen Verfahrensvorschriften der anderen Teile dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.78 2 Ausländische Ersuchen sind unmittelbar an das BJ zu richten. 3 Ersuchen, die an eine unzuständige Behörde gerichtet sind, werden von Amtes wegen weitergeleitet. Die ersuchende Stelle ist zu verständigen. 4 Ersuchen im Zusammenhang mit einem Haftfall sind ohne Verzug zu behandeln. 5 Nichtannahme oder Ablehnung eines Ersuchens sind zu begründen. 78Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1). |