Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen
1 Ersuchen bedürfen der Schriftform. 2 In einem Ersuchen sind aufzuführen:
3 Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
4 Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung. 5 Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein. 6 Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt. 79Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 114; BBl 1995 III 1). |