Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)


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Art. 30 Schweizerische Ersuchen

1 Die schwei­ze­ri­schen Be­hör­den dür­fen an einen an­dern Staat kei­ne Er­su­chen rich­ten, de­nen sie selbst nach die­sem Ge­setz nicht ent­spre­chen könn­ten.

2 Für Er­su­chen um Aus­lie­fe­rung oder um Über­nah­me der Straf­ver­fol­gung oder der Voll­stre­ckung ist das BJ zu­stän­dig; es han­delt auf An­trag der er­su­chen­den schwei­ze­ri­schen Be­hör­de.80

3 Be­din­gun­gen, die der er­such­te Staat an die Aus­füh­rung ei­nes Er­su­chens knüpft, sind von den schwei­ze­ri­schen Be­hör­den zu be­ach­ten.

4 Das BJ kann von ei­nem Er­su­chen ab­se­hen, wenn die Be­deu­tung der Tat die Durch­füh­rung des Ver­fah­rens nicht recht­fer­tigt.

5 Das BJ ori­en­tiert die er­su­chen­de schwei­ze­ri­sche Be­hör­de um­ge­hend, wenn der er­such­te Staat für ei­ne be­an­trag­te Rechts­hil­fe­mass­nah­me ei­ne rich­ter­li­che An­ord­nung ver­langt.81

80 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 1 Ziff. 11 des BG vom 17. Ju­ni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

81 Ein­ge­fügt durch An­hang 1 Ziff. 11 des BG vom 17. Ju­ni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

BGE

150 IV 308 (7B_6/2024) from 6. Mai 2024
Regeste: Art. 140, 141, 285a ff. StPO; verdeckte Ermittlung und Territorialitätsprinzip. Im Rahmen einer durch das Zwangsmassnahmengericht rechtsgültig genehmigten verdeckten Ermittlung (gestützt auf Art. 285a ff. StPO; E. 2.3) stellt das Versenden von Nachrichten per Mobiltelefon durch schweizerische verdeckte Ermittler, die sich in der Schweiz befinden, an einen Dritten, der sich a priori im Ausland aufzuhalten scheint, keine amtliche Handlung dar, die verbindliche Wirkungen auf dem Gebiet eines anderen Staates entfalten würde (zu diesem Begriff E. 2.4.2 und 2.4.3). Die verdeckte Ermittlung verstösst daher aufgrund des Einsatzortes und der Vorgehensweise der verdeckten Ermittler im vorliegenden Fall nicht gegen das Territorialitätsprinzip (E. 2.7 und 2.8).

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