Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfegesetz, IRSG)


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Art. 31 Kosten

1 Aus­län­di­sche Er­su­chen wer­den in der Re­gel un­ent­gelt­lich aus­ge­führt.

2 Der Bun­des­rat be­stimmt die Vor­aus­set­zun­gen, un­ter de­nen die Kos­ten ganz oder teil­wei­se dem er­su­chen­den Staat in Rech­nung ge­stellt wer­den kön­nen.

3 Die Kos­ten für ein schwei­ze­ri­sches Er­su­chen, die ei­nem an­de­ren Staat er­stat­tet wer­den, ge­hen zu Las­ten des Ver­fah­rens, das zu dem Er­su­chen An­lass ge­ge­ben hat.

4 Der Bun­des­rat re­gelt die Kos­ten­tei­lung zwi­schen Bund und Kan­to­nen.

BGE

143 IV 91 (6B_1217/2015) from 13. Dezember 2016
Regeste: Art. 93 Abs. 3 IRSG, Art. 426 Abs. 2 StPO; stellvertretende Strafverfolgung, Kostenauflage bei Einstellung. Im Bereich der internationalen Rechtshilfe sind in erster Linie die einschlägigen Staatsverträge massgebend. Subsidiär kommt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung (E. 1.3). Im Verhältnis zu Deutschland ist für die Beurteilung der Frage, ob nach Abtretung des Verfahrens die in der Schweiz angefallenen Kosten einer Partei auferlegt werden können, insbesondere das IRSG anwendbar (E. 1.4.1). Nach Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland dürfen die schweizerischen Strafbehörden über eine allfällige Kostenauflage nicht mehr selber befinden und sind an den Kostenentscheid der ausländischen Behörde gebunden. Unzulässig ist es insbesondere, der verfolgten Person die schweizerischen Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn das Verfahren im Ausland zufolge Verjährung eingestellt wurde. Kostenauflage an beschuldigte Person gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO im vorliegenden Fall als unzulässig beurteilt (E. 1.5).

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