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Art. 31 Kosten
1 Ausländische Ersuchen werden in der Regel unentgeltlich ausgeführt. 2 Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Kosten ganz oder teilweise dem ersuchenden Staat in Rechnung gestellt werden können. 3 Die Kosten für ein schweizerisches Ersuchen, die einem anderen Staat erstattet werden, gehen zu Lasten des Verfahrens, das zu dem Ersuchen Anlass gegeben hat. 4 Der Bundesrat regelt die Kostenteilung zwischen Bund und Kantonen. BGE
143 IV 91 (6B_1217/2015) from 13. Dezember 2016
Regeste: Art. 93 Abs. 3 IRSG, Art. 426 Abs. 2 StPO; stellvertretende Strafverfolgung, Kostenauflage bei Einstellung. Im Bereich der internationalen Rechtshilfe sind in erster Linie die einschlägigen Staatsverträge massgebend. Subsidiär kommt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung (E. 1.3). Im Verhältnis zu Deutschland ist für die Beurteilung der Frage, ob nach Abtretung des Verfahrens die in der Schweiz angefallenen Kosten einer Partei auferlegt werden können, insbesondere das IRSG anwendbar (E. 1.4.1). Nach Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland dürfen die schweizerischen Strafbehörden über eine allfällige Kostenauflage nicht mehr selber befinden und sind an den Kostenentscheid der ausländischen Behörde gebunden. Unzulässig ist es insbesondere, der verfolgten Person die schweizerischen Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn das Verfahren im Ausland zufolge Verjährung eingestellt wurde. Kostenauflage an beschuldigte Person gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO im vorliegenden Fall als unzulässig beurteilt (E. 1.5). |