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Art. 33 Personen unter 20 Jahren
1 Kinder und Jugendliche im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches82, deren Auslieferung verlangt wird, sollen nach Möglichkeit durch die Jugendbehörden zurückgeführt werden. Das gilt auch für Personen im Alter von 18–20 Jahren, wenn die Auslieferung ihre Entwicklung oder ihre soziale Wiedereingliederung gefährden könnte. 2 Die Rückführung hat die Wirkungen einer Auslieferung. |